Aufnahmekriterien

Aufnahmeverfahren der ART-Nachlassstiftung
für Kunstschaffende

Anwendungsbereiche

Das Aufnahmeverfahren der ART-Nachlassstiftung kommt bei den folgenden Sachverhalten zur Anwendung:

  1. Wenn Künstler:innen die Betreuung ihres dereinstigen künstlerischen Nachlasses der Stiftung überlassen möchten (Erbvertrag).
  2. Wenn die Erb:innen von Künstler:innen den geerbten Kunstnachlass in die Obhut der Stiftung geben möchten (Schenkungsvertrag).
  3. Wenn Sammler:innen ihre Sammlung oder Teile davon der Stiftung überlassen wollen (Erbvertrag). Bei Sammlungen sind die anschliessenden Aufnahmekriterien nur bedingt anwendbar.

Aufnahmekriterien

  • Die Künstlerin/Der Künstler weist durch seine Herkunft, seinen Wohn- oder Schaffensort einen starken Bezug zur Region/zum Kanton Bern auf.
  • Sie/Er ist/war über die Regions- und Landesgrenzen hinaus anerkannt (Auszeichnungen, Preise, Stipendien, Werkbeiträge, Ankäufe der öffentlichen Hand, Publikationen);
    Sie/Er verfügt/verfügte über eine langjährige Berufserfahrung (d.h. ein substanzieller Teil der Einkünfte und/oder der Arbeitszeit stehen/standen in Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit).
  • Sie/Er absolvierte eine künstlerische Ausbildung an einer anerkannten (Fach-) Hochschule oder Kunstakademie. Im Fall von Autodidakt:innen und Quereinsteiger:innen werden der künstlerische Wert (Eigenständigkeit des Ausdrucks, Konzept und Aussage des Werks) sowie zeitgeschichtliche Aspekte berücksichtigt.
  • Sie/Er hat/hatte eine aktive Ausstellungstätigkeit in öffentlich anerkannten Kunstinstitutionen und etablierten Galerien,
  • und ihr/sein Schaffen ist/war aussagekräftig für ihre Zeit und ihren Wirkungskreis.

Grundsätzlich behält sich die ART-Nachlassstiftung vor, konservatorische und logistische Aspekte sowie die Finanzierbarkeit der Inventarisierung zu gewichten.

Ablauf des Aufnahmeverfahrens

Interessent:innen melden sich bei der Geschäftsstelle der ART-Nachlassstiftung. Die kunstsachverständigen Mitarbeitenden der Stiftung werden die angebotenen Werknachlässe oder Sammlungen prüfen und ihre Empfehlung dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorlegen. Die Übernahme resp. Ausschlagung der angebotenen Werke erfolgt durch Stiftungsratsbeschluss.